Benutzername: Passwort:


Autor Thema: Produkthaftung bei Reifen  (Gelesen 3664 mal)

Offline Fahrmeister

  • Forenmitglied
  • **
  • Beiträge: 122
  • Ducatisti
Produkthaftung bei Reifen
« am: Oktober 30, 2012, 03:00:10 Nachmittag »
Da es einen alten Beitrag sprengen würde, hier einmal eine Geschichte zum 

http://www.kanzlei-hoenig.de/2007/produkthaftung/

Meinung eines Reifenherstellers:

Deswegen gilt:

1. Wer unter Ziffer 22 einen Vermerk hinsichtlich Reifenbindung gem. ABE zu beachten hat, darf nur die in der ABE genannten Reifen, bzw. Reifen mit Unbedenklichkeitsbescheinigung fahren. Bestehende Reifenbindungen sind nicht aufgehoben.

2. Wer Probleme mit den unter Punkt 1 genannten Reifen hat, kann die Hersteller im Sinne Produkthaftung in Regress nehmen (z.B. Unfall ursächlich durch Shimmy, Pendeln usw.)

3. Wer unter Ziffer 22 KEINEN Vermerk hinsichtlich Reifenbindung hat, darf fahren was immer er möchte solange die technischen Daten erfüllt oder übertroffen werden (Geschwindigkeitsindex oder Tragfähigkeit) und die Reifen nach ECE R 75 geprüft sind (Normalfall alller namhaften Reifenhersteller für Reifen die in Europa verkauft werden sollen - aufpassen bei USA Importen, da fehlt die Kennzeichnung z.b. bei Bridgestone)

4. Wer Probleme mit Reifen unter Punkt 3 hat, ist selbst für einen verantwortungsvollen Umgang verantwortlich und muss nicht funktionierende Reifenpaarungen selbst herausfinden und aussortieren. Produkthaftung ist nur noch gegen den Reifenhersteller gegeben, wenn der Reifen fehlerhaft produziert wurde, aber nicht mehr, wenn es zu Fahrwerksproblemen kommt.

5. Wer die Bedingungen nach Punkt 1 oder 3 einhält, gefährdet nicht das Bestehen der ABE und gefährdet nicht das Bestehen des Versicherungsschutzes.

6. Viele öffentliche Aussagen von Presse usw. hinsichtlich der Reifenbindung sind schlecht recherchiert, unsauber geschrieben oder schlichtweg falsch.

7. Wer sich unsicher ist, darf gerne auch eine Anfrage an das Bundesverkehrsministerium schicken (z.b. mit Kopie eines Fahrzeugscheines) und wird von dort meine Aussagen "schwarz auf weiß" bestätigt bekommen.

8. Wer keine Experimente mag oder ganz einfach auf "Nummer sicher" gehen will, der soll Reifen montieren, die in einer Unbedenklichkeitsbescheinigung freigegeben sind. Die Reifen funktionieren hinsichtlich möglicher Fahrwerksprobleme nachgewiesener maßen. Das hat aber nix mit Handling, Grip oder änhlichem zu tun - es geht nur um kritische Fahrzustände (Hochgeschwindigkeitspendeln).

Quelle: Metzeler

Erklärung der ECE R75 Norm:

Was besagt die Norm ECE R75?

Mit Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 75 wurde § 36 StVZO geändert und die Bauartgenehmigungspflicht für Luftreifen eingeführt. Demnach müssen Zweiradreifen spätestens ab Produktionsdatum 01. Oktober 1998 bauartgeprüft und mit der Betriebskennung versehen sein. Hierbei wurde auch das neue Geschwindigkeitssymbol 'W' = 270 km/h eingeführt sowie das Geschwindigkeitssymbol 'V' = über 210 km/h neu definiert als 'V' = 240 km/h.

Die Betriebskennung besteht aus zwei Teilen: a) dem Loadindex (LI), das ist die Tragfähigkeitskennzahl, z. B. 58 b) dem Speedsymbol (SSY), das ist der Geschwindigkeitskennbuchstabe, z. B. W

Der Loadindex gibt an, welche Last der Reifen bei der Referenzgeschwindigkeit und dem Norm-Luftdruck trägt. Das Speedsymbol gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Reifens an.

Liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Reifens über der dem Speedsymbol entsprechenden Geschwindigkeit, muss die Betriebskennung in Klammern gesetzt werden.

Beispiel: alte Bezeichnung: 120/70 ZR 17 neue Bezeichnung: 120/70 ZR 17 (58W) => die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt über 270 km/h

Quelle: Michelin

Bei der Produkthaftung wird bei fehlender Reifenbindung diese vom Motorradhersteller direkt an den Reifenhersteller "zugeschoben". Dabei kann es wegen verschiedener (vermuteten) Fahrwerksprobleme natürlich Probleme geben. Letztendlich klagt dann der Fahrer/ Halter selbst.

Produkthaftung:

Unter Produkthaftung versteht man die verschuldensunabhängige Haftung eines Unternehmers für Schäden, die ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt an Gesundheit oder Vermögen dritter Personen verursacht. Primär haften Hersteller/Importeur, in zweiter Linie jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, sofern der Hersteller/Importeur nicht festgestellt werden kann oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist genannt wird. Die Haftung umfaßt sowohl Personen- als auch Sachschäden, sofern der Einzelhändler nicht als Importeur tätig wird, trifft ihn die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nur dann, wenn er versäumt, dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller/Importeur zu benennen.

Quelle: Reifenunion


LG FM

« Letzte Änderung: Oktober 31, 2012, 04:41:59 Nachmittag von Fahrmeister »

Offline MultiMania

  • Ducatisti Gold
  • *****
  • Beiträge: 3560
    • multistrada1200.info
Antw:Produkthaftung bei Reifen
« Antwort #1 am: Oktober 31, 2012, 06:49:33 Vormittag »

Multistrada.eu - DAS Ducati Multistrada-Forum

Antw:Produkthaftung bei Reifen
« Antwort #1 am: Oktober 31, 2012, 06:49:33 Vormittag »
Werbung nur für Gäste sichtbar

 

Werbung