Für die Richter war die Tatsache, dass es eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung zum Tragen einer Motorradkleidung nicht gibt, nicht von Bedeutung. Denn nach ihrer Überzeugung wäre jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Beinverletzungen bei angemessener Schutzkleidung nicht eingetreten.
Ich habe mir beim Mopedfahren in voller Ausrüstung einmal eine Rippe angebrochen und ein anderes Mal das Schlüsselbein gebrochen.